Ab dem 28.Mai 2022 muss in jedem Online Shop bei Rabattaktionen zusätzlich zum Preis und dem optionalen Streichpreis der günstigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden. Dies gilt auch für Händler, die nur zur Angabe eines Grundpreises verpflichtet sind.

Wann gilt die Regelung nicht?

  • –  Reine Veröffentlichung von Preisen ohne den ursprünglichen Preis werblich zu nutzen
  • –  bei „Dauerniedrigpreisen“
  • –  Werbeaktionen, wie „3 für 2“, bei denen zusätzliche Stückzahlen zum gleichen Preis verkauft werden
  • –  Rabatte für Waren kurzer Halbarkeit, wenn wegen der Gefahr des Verfalls reduziert wird und dies kenntlich gemacht wird

Hintergrund:
Deutschland setzt hiermit die europäische Richtlinie (EU)2019/2161 um. Im Falle einer Preisermäßigung soll das Verbraucherrecht gestärkt werden, sodass diese auf einen Blick erkennen können, in welchem Umfang effektiv preislich reduziert wird.
Somit wird ausgeschlossen, dass Konsumenten zu einem Kauf mit einem vermeintlichen „Angebot“ verleitet werden, auch wenn der Verkäufer den Vergleichspreis nie angeboten hat oder die Preise kurzfristig vor der Rabattaktion erhöht wurden.

Nachstehend als Beispiel die Umsetzung in einem Shopware 6 Online Shop.
Shopware 6 hat in seinem Update 6.4.10 die Funktion für den billigsten Preis der letzten 30 Tage hinzugefügt. Dieser wird hinter dem Streichpreis angezeigt, allerdings muss er auch manuell hinterlegt werden:

Ihr habt euren Shop noch nicht der Norm angepasst und wollt dies ändern? Gerne übernehmen wir die Umsetzung der notwendigen Anpassung für euch!