Ab dem 27. September 2026 gelten für B2C-Händler in der EU neue, einheitliche Informationspflichten. Betroffen sind Händler, die Waren an Verbraucher verkaufen – im Onlineshop, auf Marktplätzen, im stationären Handel und auch bei anderen Fernabsatzwegen.
Im Mittelpunkt stehen zwei unterschiedliche Kennzeichnungen: die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und das GARAN-Label für bestimmte gewerbliche Haltbarkeitsgarantien von Herstellern.
Die Regelungen schaffen keine neue gesetzliche Gewährleistung und verpflichten Händler auch nicht dazu, zusätzliche Garantien anzubieten. Neu ist vielmehr die Art, wie bestehende Verbraucherrechte und bestimmte Herstellergarantien vorvertraglich dargestellt werden müssen.
Kurz gesagt: Der Gewährleistungshinweis ist im B2C-Warenverkauf grundsätzlich relevant. Das GARAN-Label ist dagegen nur bei bestimmten, qualifizierten Herstellergarantien erforderlich.
Die rechtliche Grundlage
Die Vorgaben beruhen auf der Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers“) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25. September 2025. Letztere legt verbindlich fest, wie die harmonisierte Gewährleistungsmitteilung und das GARAN-Label aussehen und welche Inhalte sie enthalten müssen. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und ist ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.
Für Händler bedeutet das: Die Umsetzung sollte nicht erst kurz vor dem Stichtag beginnen. Neben der technischen Einbindung müssen insbesondere Garantieinformationen im Sortiment geprüft, Herstellerdaten eingeholt und Produktdaten vervollständigt werden.
Zwei Kennzeichnungen, zwei Anwendungsfälle
| Merkmal | Gewährleistungsmitteilung | GARAN-Label |
|---|---|---|
| Zweck | Informiert über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bei mangelhaften Waren | Informiert über eine bestimmte freiwillige Haltbarkeitsgarantie des Herstellers |
| Wann relevant? | Grundsätzlich beim B2C-Verkauf von Waren | Nur bei einer qualifizierten Herstellergarantie |
| Bezug | Allgemein; nicht produktspezifisch | Produktspezifisch |
| Individualisierbare Inhalte | Keine – Text und Gestaltung sind vorgegeben | Nur Marke, Modellkennung und Garantiedauer in Jahren |
| Online-Darstellung | Farbige Version | Farbige Version; geschachtelte Darstellung ist ausdrücklich zulässig |
| Einbindung | Vor Vertragsschluss und auf dauerhaftem Datenträger, etwa in der Bestellbestätigung | Beim betreffenden Produkt und auf dauerhaftem Datenträger, etwa in der Bestellbestätigung |
1. Die harmonisierte Gewährleistungsmitteilung
Die harmonisierte Gewährleistungsmitteilung weist Verbraucher auf ihre gesetzlichen Rechte bei vertragswidrigen Waren hin. Dazu gehören insbesondere die Mindestdauer von zwei Jahren, mögliche Abhilfen wie Reparatur oder Ersatzlieferung sowie – unter den gesetzlichen Voraussetzungen – Preisminderung oder Vertragsbeendigung.
Die Mitteilung ist keine Werbeaussage und kein Gütesiegel. Sie ersetzt weder Allgemeine Geschäftsbedingungen noch Widerrufsbelehrung oder freiwillige Garantiebedingungen. Sie ergänzt diese Informationen als EU-weit standardisierte Pflichtinformation.
Gestaltung, Wortlaut und QR-Code der offiziellen Vorlage dürfen nicht individuell verändert werden. Händler müssen die jeweils passende Sprachfassung verwenden.
2. Das GARAN-Label
Das GARAN-Label betrifft nicht jede Garantie. Es ist nur dann erforderlich, wenn ein Hersteller für eine bestimmte Ware eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie anbietet, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Garantie wird kostenlos gewährt.
- Sie bezieht sich auf die gesamte Ware, nicht nur auf einzelne Bauteile.
- Sie gilt für mehr als zwei Jahre.
- Der Hersteller hat dem Händler die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt.
Das Label enthält die Marke oder Handelsmarke, die Modellkennung und die Garantiedauer. Alle übrigen Designelemente, einschließlich des QR-Codes, sind verbindlich vorgegeben.
Wichtig: Eine kostenpflichtige Garantieverlängerung, eine Garantie nur für einzelne Komponenten oder eine Garantie mit einer Laufzeit von höchstens zwei Jahren löst die Pflicht zum GARAN-Label nicht aus. Das GARAN-Label darf daher nicht vorsorglich oder rein werblich für jede Art von „Garantie“ eingesetzt werden.
Online-Shop: Farbe ist Pflicht
Für Verträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, müssen sowohl die Gewährleistungsmitteilung als auch das GARAN-Label farbig in RGB dargestellt werden. Eine Schwarz-Weiß-Version reicht im klassischen Onlineshop mit Warenkorb und verbindlichem Bestellbutton nicht aus.
Die Durchführungsverordnung nennt für die Online-Darstellung keine feste Mindestgröße in Millimetern oder Pixeln. Die Kennzeichnungen müssen jedoch vor Vertragsschluss hervorgehoben, leicht erkennbar und verständlich bereitgestellt werden. Praktisch bedeutet das: Sie dürfen nicht versteckt, unleserlich klein oder nur schwer auffindbar eingebunden werden.
Für das GARAN-Label erlaubt die Verordnung ausdrücklich eine geschachtelte Darstellung: Zunächst kann eine kompakte Vorschau erscheinen. Beim ersten Klick, Mouseover, Berühren oder Aufziehen auf einem Touchscreen muss das vollständige Label angezeigt werden.
Bei der Gewährleistungsmitteilung sieht die Verordnung selbst keine ausdrückliche Regelung zur geschachtelten Darstellung vor. Deshalb ist eine direkt sichtbare oder zumindest besonders deutlich erreichbare Einbindung die risikoärmere Variante. Wer eine Modal-, Link- oder Akkordeon-Lösung nutzt, sollte deren Sichtbarkeit und Gestaltung rechtlich prüfen lassen.
Stationärer Handel, E-Mail und Telefon
Für Verträge, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, gelten andere Formatvorgaben:
| Kennzeichnung | Farbmodus | Mindestgröße im nicht-digitalen Kontext |
|---|---|---|
| Gewährleistungsmitteilung | Farbig oder schwarz-weiß | Mindestens DIN A4 |
| GARAN-Label | Farbig oder schwarz-weiß | Mindestens 95 × 100 mm |
Das betrifft beispielsweise den stationären Handel sowie Fernabsatzverträge, die per E-Mail, Telefon oder vergleichbaren Wegen und nicht über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden.
Die oft genannte Mindestgröße von 95 × 100 mm gilt ausschließlich für das ausgedruckte GARAN-Label. Sie ist keine Vorgabe für das Web und gilt auch nicht für die Gewährleistungsmitteilung. Für diese gilt im nicht-digitalen Kontext mindestens DIN A4.
Wo sollten die Hinweise im Shop erscheinen?
Die Informationen müssen vor Vertragsschluss in hervorgehobener Weise zur Verfügung stehen. Für die Shop-Praxis empfiehlt sich eine Umsetzung an mehreren Kontaktpunkten:
- Gewährleistungsmitteilung: gut sichtbar auf der Produktdetailseite oder spätestens im Checkout vor Absenden der Bestellung; zusätzlich in der Bestellbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger.
- GARAN-Label: direkt beim jeweils betroffenen Produkt, insbesondere auf der Produktdetailseite; zusätzlich in Warenkorb, Checkout und Bestellbestätigung sinnvoll bzw. je nach System vorgesehen.
- Bestellbestätigung: Der Käufer muss die relevanten Informationen auch nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger erhalten, etwa per E-Mail.
Bei Marktplätzen ist entscheidend, wer Vertragspartner des Verbrauchers wird. Auch Drittanbieter müssen die Pflichten berücksichtigen, wenn sie selbst an Verbraucher verkaufen.
Welche Daten müssen Händler vorhalten?
Während die Gewährleistungsmitteilung ein statischer, amtlich vorgegebener Hinweis ist, benötigt das GARAN-Label strukturierte Produkt- und Herstellerdaten – idealerweise zentral gepflegt in einem PIM-System.
Mindestens erforderlich sind:
- Hersteller oder Marke,
- Modellkennung, in vielen Systemen die Herstellerproduktnummer oder MPN,
- Dauer der qualifizierten Herstellergarantie,
- Bestätigung, dass die Garantie kostenlos ist,
- Bestätigung, dass die Garantie die gesamte Ware abdeckt,
- Herstellerdokumentation beziehungsweise Garantiebedingungen als Nachweis,
- ein fachlicher und rechtlicher Freigabestatus.
Für Varianten ist wichtig, dass Marke, Modellkennung und Garantiedauer vererbbar, aber auch je Variante überschreibbar sind. Ein Produkt mit mehreren Varianten kann unterschiedliche Herstellerproduktnummern oder abweichende Garantiedauern haben.
Eine sinnvolle Prüfregel im PIM, ERP oder Shopsystem lautet:
GARAN-Label ausspielen nur, wenn die Garantie als qualifiziert freigegeben ist, kostenlos gewährt wird, die gesamte Ware abdeckt, länger als 24 Monate läuft sowie Marke und Modellkennung vollständig vorliegen.
Umsetzung in Shopsystemen und PIM
Shopware 6.7.14.0: native Unterstützung verfügbar
Mit Shopware 6.7.14.0, veröffentlicht am 9. September 2026, steht eine native Umsetzung für die harmonisierte Gewährleistungsmitteilung und das EU-GARAN-Label zur Verfügung – ohne zusätzliches Plugin.
Den gesetzlichen Gewährleistungshinweis aktivieren Händler unter Einstellungen > Warenkorb-Einstellungen > Checkout. Die Einstellung kann je Verkaufskanal überschrieben werden. Shopware liefert den Hinweis in allen 24 Amtssprachen der EU aus und verwendet die Sprache der jeweiligen Storefront; Englisch dient als Rückfallebene.
Das GARAN-Label wird je Produkt gepflegt. Shopware verwendet dafür die Herstellerangabe, die Herstellerproduktnummer als Modellkennung und das Feld für die Garantiedauer (guaranteeMonths). Das Label wird nur ausgegeben, wenn die Anzeige aktiviert ist, eine gültige Garantiedauer von mehr als 24 Monaten hinterlegt wurde sowie Hersteller und Herstellerproduktnummer vorhanden sind. Garantiedaten können bei Varianten vererbt und je Variante überschrieben werden.
Die native Standard-Storefront integriert die Kennzeichnungen im Buy-Widget, Warenkorb und auf der Bestellbestätigungsseite. Die Bestellbestätigungs-E-Mail enthält das GARAN-Label als Data-URI sowie einen Link zur Gewährleistungsmitteilung.
Wichtig bei individuellen E-Mail-Templates: Shopware aktualisiert die Bestellbestätigungs-Vorlage nur bei unveränderten Standardtemplates automatisch. Bei angepassten order_confirmation_mail-Vorlagen müssen die Ausgaben gegebenenfalls manuell ergänzt werden:
{{ nestedItem.productId|sw_garan_label_nested_uri(context) }} {{ context.languageId|sw_legal_guarantee_notice_link }} Auch mit nativer Shopware-Funktion bleibt der Händler verantwortlich, die Voraussetzungen einer konkreten Herstellergarantie rechtlich und sachlich korrekt zu prüfen. Ebenso muss die Sichtbarkeit der Kennzeichnungen bei individuellen Themes, eigenen Buy-Boxen, Quick-View-Funktionen und abweichenden Checkout- oder E-Mail-Templates getestet werden. Bei individuellen Anpassungen unterstützen wir Sie im Rahmen unserer Shopware System-Integration.
JTL-Shop 5.8
JTL-Shop kann die neuen Kennzeichnungen ab Version 5.8.0 direkt erzeugen. Die Garantieattribute werden zentral in JTL-Wawi beziehungsweise im ERP gepflegt und mit dem Shop synchronisiert. JTL beschreibt Konfigurationsmöglichkeiten für die Anzeige auf Kategorie- und Artikelseiten, im Warenkorb und im Checkout sowie eine eigene Seite für die Gewährleistungsmitteilung.
Auch bei dieser Lösung bleibt entscheidend, dass die Garantieinformationen sachlich korrekt gepflegt werden. Die technische Generierung eines Labels ersetzt keine Prüfung, ob eine konkrete Herstellergarantie tatsächlich alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Andere Shopsysteme
Für Systeme ohne native Unterstützung – etwa individuelle Shoplösungen, ältere Plattformversionen oder Systeme mit stark angepassten Frontends und Checkouts – ist regelmäßig eine individuelle Umsetzung nötig. Diese sollte nicht auf das Einbinden einer Grafik reduziert werden.
Erforderlich sind typischerweise:
- ein Datenmodell für die qualifizierte Herstellergarantie,
- ein Datenimport aus PIM, ERP oder Herstellerdatenquellen,
- Validierungsregeln gegen unvollständige oder unzulässige Labelausgaben,
- eine produkt- und variantenbezogene Storefront-Ausgabe,
- Anpassungen für Warenkorb, Checkout und Bestellbestätigung,
- Tests für Desktop, Mobile, unterschiedliche Sprachversionen und individuelle Themes.
PIM-Systeme wie Akeneo, Pimcore oder Contentserv können die erforderlichen Daten in der Regel über eigene Attribute, Variantenmodelle, Herstellerbeziehungen, Workflows und Exportregeln abbilden. Eine spezifische „GARAN-Standardfunktion“ ist dafür nicht zwingend nötig. Entscheidend sind ein sauber modellierter Datenbestand, nachvollziehbare Herstellerbelege und ein Freigabeprozess.
Praktische Checkliste bis zum Stichtag
- Vertriebskanäle erfassen: Welche Shops, Marktplätze, Länder, Sprachen und stationären Kontaktpunkte verkaufen an Verbraucher?
- B2C-Sortiment prüfen: Welche Waren werden an Verbraucher verkauft? Reine B2B-Angebote sowie reine Dienstleistungen oder digitale Inhalte sind anders zu bewerten.
- Herstellergarantie abfragen: Hersteller gezielt nach kostenlosen Haltbarkeitsgarantien von mehr als zwei Jahren für die gesamte Ware fragen.
- Nachweise dokumentieren: Garantiebedingungen, Herstellerbestätigungen, Gültigkeitszeiträume und Modellbezug zentral ablegen.
- Datenmodell erweitern: Marke, Modellkennung, Garantiedauer, Qualifikationskriterien und Freigabestatus im führenden System pflegen.
- Technische Unterstützung prüfen: Version des Shopsystems, verfügbare Plugins, Theme-Kompatibilität, Checkout-Anpassungen und E-Mail-Templates bewerten.
- Offizielle Vorlagen verwenden: Keine eigenen Designs, verkürzten Texte oder veränderten QR-Codes verwenden.
- Darstellung testen: Sichtbarkeit, Farbe, Lesbarkeit, Mobilansicht, Sprachumschaltung, Variantenlogik und verschachtelte GARAN-Darstellung prüfen.
- Bestellbestätigung testen: Sicherstellen, dass die jeweils relevanten Hinweise nach Bestellung auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden.
- Rechtsprüfung einplanen: Bei gemischten B2B-/B2C-Modellen, Marktplätzen, komplexen Garantiekonstruktionen oder individuellen Frontends empfiehlt sich eine abschließende Prüfung durch spezialisierte Rechtsberatung.
Fazit
Ab dem 27. September 2026 müssen B2C-Händler für Warenverkauf in der EU die harmonisierte Gewährleistungsmitteilung einbinden und – soweit eine qualifizierte Herstellergarantie vorliegt – zusätzlich das produktspezifische GARAN-Label ausspielen.
Die wichtigste Abgrenzung lautet: Gewährleistung ist gesetzlich und der Hinweis grundsätzlich erforderlich; das GARAN-Label ist nur für bestimmte kostenlose Herstellergarantien über zwei Jahre relevant. Für klassische Onlineshops gilt bei beiden Kennzeichnungen die farbige Darstellung. Feste Druckmaße gelten dagegen nur außerhalb von über Online-Benutzeroberflächen geschlossenen Verträgen.
Mit der veröffentlichten Shopware-Version 6.7.14.0 steht für Shopware-Shops eine native technische Basis bereit. Dennoch bleiben die Datenqualität, die Prüfung der Herstellergarantie und die rechtssichere Darstellung in individuellen Templates zentrale Aufgaben des Händlers.
Wer frühzeitig Herstellerdaten, PIM-/ERP-Strukturen und Shop-Ausgabe zusammenführt, reduziert kurz vor dem Stichtag den manuellen Aufwand und minimiert Risiken durch fehlende oder unzutreffende Kennzeichnungen.
Unsicher, ob Ihr Shopware-Shop technisch startklar ist? Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung – von der strukturierten Pflege der Garantiedaten in Ihrem PIM-System bis zur technischen Integration in Ihrem Shopware-Shop. Sprechen Sie uns einfach an.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Anwendung der Vorgaben kann je nach Sortiment, Garantiegestaltung, Vertriebskanal und technischer Umsetzung unterschiedlich ausfallen. Für eine verbindliche Einzelfallbewertung sollte qualifizierte Rechtsberatung eingeholt werden.
